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Neuerungen & Tipps


Neuerungen und Tipps

Kapitalbezüge

Der Kanton Zürich besteuerte Kaüptalbezüge im interkantonalen Vergleich bisher eher hoch. Nun hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen, Kapitalleistungen aus Vorsorge ab 2022 tiefer zu besteueren und reduziert deshalb den Rentenumwandlungssatz von 10% auf neu 5%. Die tiefere Besteuerung führt bei mittleren bis höheren Kaitalbezügen zur grössten Steuerreduktion.

Für die einfache Staatssteuer hält der Regierungsart aber unverändert am Mindestsatz von 2% fest.

Homeoffice

Gemäss einem Entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich dürfen Angestellte, welche infolge Corona im Homeoffice arbeiteten, die Kosten dafür nicht von den Steuern abziehen dürfen. Dafür können die "normalen" Berufsauslagen wie Fahrkosten, Berufsauslagen etc. in der selben Höhe wie vor Corona geltend gemacht werden.

Kryptowährungen

Auf die Gewinne sowie den Verkauf von Kryptowährungen fallen keine Steuern an. Wie bei Wertschriften, können Verluste nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung muss der Bestand der Kryptowährungen aufgeführt werden. Er unterliegt der Vermögenssteuer.

Erträge aus Mining, Staking oder Lending werden als Einkommen besteuert.

Diverses

Gewinne aus der Teilnahme an zugelassenen Gross- und Kleinspielen sowie aus Spielbanken bis zu Fr. 1 Mio. sind ab 2019 steuerfrei. Gewinne aus ausländischen Spielen blieben steuerbar. Gewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung sind bis Fr. 1'000.-- steuerfrei.

Für 2019 sind sämtliche Unterhaltsbeiträge mit Belegen vollständig nachzuweisen. Bewahren Sie deshalb samtliche Zahlungsbelege für die Steuererklärung im kommenden Jahr auf.

Ab 2020 können sehr hohe energetische Investitionen während maximal drei Steuerperioden abgezogen werden, wenn sie im anfallenden Jahr steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Ab 2020 sind die Abbruchkosten des alten Hauses für einen Ersatzbau abzugsfähig.

Verzugszinsen für allfällige Steuernachzahlungen können in Abzug gebracht werden.

Auszahlungen von Säule 3a-Guthaben und allenfalls Kapitalbezüge aus der Pensionskasse sind steuerpflichtig. Auch wenn die Besteuerung zu einen reduzierten Steuersatz erfolgt, lohnt sich eine Aufteilung der Auszahlungen auf mehrere Jahre.

Im Falle einer Vorsorgelücke in der Pensionskasse kann ein allfälliger Einkauf vollumfänglich am steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch hier lohnt sich eine Aufteilung des Einkaufs auf mehrere Jahre.



Die Maximalbeiträge in die Säule 3a für das Jahre 2023 sind:

Fr. 7'056.00 für Erwerbstätige mit Pensionskasse

20% vom Erwerbseinkommen bis max. 35'280.00 für Erwerbstätige ohne Pensionskasse


Was ist, wenn ich zu viel eingezahlt habe?

Wer zu viel eingezahlt hat, erhält von der Steuerverwaltung eine Bescheinigung, mit der sich der einbezahlte Betrag bei der Bank oder Versicherung zurückfordern lässt. Die Berichtigung wird bei der nächsten Veranlagung anhand eines Kontoauszuges kontrolliert. Überschossene Maximalbeträge gelten als freie Sparleistungen. Sie werden als steuerbares Vermögen (inkl. Zinsen) aufgerechnet. Bei Vorsorge-Versicherungspolicen wird nur der Sparteil von der Gesamtprämie zurückerstattet, da das Risiko zum Zeitpunkt der Besteuerung vom Versicherer bereits gedeckt wurde. 

Was ist, wenn ich mehr als diese Beträge einzahlen möchte?

Die Säule 3a darf jährlich maximal mit den oben beschrieben Beträgen gefüllt werden. Neben dem Maximun in der Säule 3a ist es empfehlenswert zusätzlich die Vorsorgelücke in der Pensionskasse (2. Säule) zu schliessen. Diese Lücke (wird ihnen von der Pensionskasse aufgezeigt) kann ebenfalls steuerabzugsfähig eingezahlt werden. Darüberhinaus empfiehlt sich die freie Vorsorge 3b, die eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten bietet.



Die Steuererklärung von natürlichen Personen ist bis am 31. März einzureichen. Sollte die Einhaltung dieser Frist nicht möglich sein, so ist vor Ablauf dieses Termins beim Gemeindesteueramt am Wohnsitz des Steuerpflichtigen ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung einzureichen.

Für unsere Kunden, welche uns vor Ablauf dieser ordentlichen Frist zumindest ihre Steuerformulare zugestellt haben, erledigen wir die Fristverlängerung rechtzeitig und kostenlos.



Die aktuellen Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse aller Zürcher Gemeinden finden sie unter www.steueramt.zh.ch/html/steuerfuesse/steuerfuesse.htm

Für die Staats- und Gemeindesteuern muss der Betrag der einfachen Staatssteuer (Steuerobjekt (steuerbares Einkommen, Schenkung etc.)) x entsprechender Tarif) noch mit den jeweiligen Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuerfüssen multipliziert werden.

Die Gesetze der Einkommenssteuer von Bund und Kantonen kennen i.d.R. den ermässigten Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien sowie einen für alle übrigen Steuerpflichtigen.



Der Preis für die unterschriftenfertig ausgefüllte Steuererklärung für natürliche Personen inkl. Kopie und Zustellung beträgt auch wie in den Vorjahren weiterhin Fr. 140.--.

Zuschläge in Fr. für nachfolgende Mehrleistungen: Hilfsblatt A für selbständig Erwerbende: + Fr. 25.--, Eigenheimbesitzer / Liegenschaft: + Fr. 25.--, Schuldenverzeichnis (Hypotheken in Eigenheimzuschlag inbegriffen): + Fr. 10.--, Aufstellung Krankheitskosten: + Fr. 10.--, Wertschriften ab der 6. Position pro Position: Fr. 3.--, schriftliche Nachforderung fehlender Unterlagen: + Fr. 10.--, Expresszuschlag für Erledigung innerhalb 1 Woche: + Fr. 50.--, persönliche Besprechung (nicht pers. Abgabe) nach Aufwand: + Fr. 180.--/Std., Klein-&Verbrauchsmaterial wie Papier, Kopien etc. 7.5% des Totals, Versandkostenanteil pauschal: + Fr. 5.-- bis Fr. 10.--, allällige Mahnkosten Fr. 10.-- bis Fr. 20.--.



Der Preis für die unterschriftenfertig ausgefüllte Steuererklärung für juristische Personen inkl. Kopie und Zustellung beträgt Fr. 250.-- zuzüglich 7.5% für Klein-&Verbrauchsmaterial wie Papier, Kopien etc.

Der Preis für den unterschriftenfertig ausgefüllten Verrechnungssteuerantrag für juristische Personen inkl. Kopie und Zustellung beträgt Fr. 75.--.

Zuschläge in Fr. für nachfolgende Mehrleistungen: schriftliche Nachforderung fehlender Unterlagen: + Fr. 10.--, Expresszuschlag für Erledigung innerhalb 1 Woche: + Fr. 50.--, persönliche Besprechung (nicht pers. Abgabe) nach Aufwand: + Fr. 180.--/Std., Versandkostenanteil pauschal: + Fr. 5.-- bis Fr. 10.--, allällige Mahnkosten Fr. 10.-- bis Fr. 20.--.



Unser Auftrag umfasst das unterschriftenfertige Ausfüllen der Steuererklärung. Der Steuerpflichtige wurde darauf hingewiesen, dass alle steuerrelevanten Vorkommnisse/ Ereignisse zu melden, sowie alle steuerrelevanten Unterlagen zu liefern sind. Wir lehnen jegliche Haftungsansprüche, welche aufgrund unvollstäniger, unterlassener und/oder unwahrer Unterlagen und/oder Angaben sowie einer Nichtbefolgung der Mitteilungs- und Informationspflicht des Steuerpflichtigen entstehen könnten, ab. Die Steuererklärung wird für den Steuerpflchtigen aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen und Angaben ausgefüllt.



Erhöhung der MwSt-Sätze per 1. Januar 2024


Ab 1. Januar 2024 werden die Steuersätze wie folgt erhöht:

- bisher zum Normalsatz von 7.7% steuerbare Lieferungen+Dienstleistungen auf neu 8.1% 

- bisher zum reduzierten Satz von 2.5% steuerbare Leistungen auf neu 2.6%

- bisheriger Sondersatz für Beherbergung von 3.7% auf neu 3.8%

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung




Fachgebiet:   Betriebswirtschaftslehre                                                           Fach:           Personalwirtschaft                                                                   Bearbeiter:    Lic.oec.publ. Roland Müller                                                                                      

1. Vorwort

Zu den wichtigsten aber auch zu den schwierigsten Aufgaben einer Unternehmung gehört die Festlegung der Gehälter. Die Entlöhnung wird immer wichtiger für den Erfolg von Unternehmen, denn sie trägt dazu bei, Mitarbeiter, hauptsächlich Kaderleute, zu gewinnen und auch zu behalten.
Aus diesen Gründen müssen variable, individuelle, transparente, flexible und einfache Lösungen entwickelt werden, die es der Führung ermöglichen, die Entlöhnung dem Geschäftsgang der Unternehmung anzupassen.

1.1. Zielsetzung der Arbeit

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, aufgrund der sich wandelnden Bedürfnisse der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer neue, leistungsabhängige Entlöhnungssysteme zu untersuchen.
Es sollen die neu definierten, leistungsrelevanten Kriterien, mit welchen in den vorgestellten neuen Entlöhnungssystemen, insbesondere dem „kompossiblen Modul-Ansatz", eine flexible, individuelle, gerechte und leistungsorientierte Entlöhnung aller Mitarbeiter zu realisieren versucht wird, vorgestellt und untersucht werden.

1.2. Vorgehen

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in vier Hauptteile.

Der Ausgangspunkt bildet der Teil II, welcher einen Überblick über die historische Entwicklung und die allgemeine Thematik der Entlöhnung gibt, sowie die speziellen Begriffe definiert.
Im Teil III werden die traditionellen Entlöhnungsformen kurz dargestellt und daraus die Anforderungen an neue Entlöhnungsformen abgeleitet. 
Teil IV der Arbeit stellt mit dem Lohn-Klassen- und dem Bonussystem zwei neue Entlöhnungsformen vor. 
Teil V bildet das Schwergewicht. Der "kompossible modulare Ansatz" wird detailliert erläutert und als bestmögliches, neues Entlöhnungssystem diskutiert.

Im dann folgenden letzten Teil wird versucht, den zukünftigen Stellenwert dieser neuen Entlöhnungsformen, oder einzelner Teile daraus, abzuschätzen. Dieser Teil endet mit ethischen Überlegungen und den eigenen Gedanken.